Gesellschaft zur Erforschung und Therapie von Persönlichkeitsstörungen (GePs) e.V. – Unser Ziel ist die interdisziplinäre Erforschung und Therapie von Persönlichkeitsstörungen.
(GePs) e.V. – Gesellschaft zur Erforschung und Therapie von Persönlichkeitsstörungen
GePs e.V. engagiert sich im Bereich Klinik, Forschung und Praxis der Behandlung von Persönlichkeitsstörungen mit dem Ziel die Kenntnisse über Persönlichkeitsstörungen fachlich weiterzuentwickeln und die Versorgung von Patienten mit Persönlichkeitsstörung zu verbessern. Zu unseren Wirkungsfeldern gehören die Durchführung wissenschaftlicher Tagungen, Fort- und Weiterbildung, Vermittlung von Supervision, der Austausch von Erkenntnissen aus Praxis und Forschung sowie Gesundheitspolitik und wissenschaftliche Kooperationen.
Hamburger Symposium Persönlichkeitsstörungen
GePs e.V. ist Veranstalterin des »Hamburger Symposium Persönlichkeitsstörungen«, das jährlich im September zu unterschiedlichen Themenschwerpunkten stattfindet. Alle weiteren Informationen dazu finden Sie hier auf unserer Internetseite.
Hamburg-Preis Persönlichkeitsstörungen
GePs e.V. und die Asklepios Kliniken Hamburg GmbH schreiben jährlich die im deutschen Sprachraum höchstdotierten Preise für klinische Forschung im Bereich der Persönlichkeitsstörungen aus. Die Verleihung erfolgt für wissenschaftliche Arbeiten zum Thema Persönlichkeitsstörungen, die den Schwerpunkt auf den klinischen Bezug der Untersuchung legen.
Über GePs e.V.
Zweck und Ziele
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke.
Der Satzungszweck wird verwirklicht sowohl durch wissenschaftliche Tagungen wie die Durchführung von Kursen und Seminaren mit Fort- und Weiterbildungs- Angeboten als auch die Vermittlung von Supervision, jeweils primär für den Bereich Persönlichkeitsstörungen.
- Die Förderung der interdisziplinären Erforschung und Therapie von Persönlichkeitsstörungen.
- Austausch von Erfahrungen und Erkenntnissen aus Klinik, Forschung und Praxis der Behandlung von Persönlichkeitsstörungen, vor allem aus den Bereichen Klinische Psychologie, Psychiatrie, Psychotherapie, Psychosomatische Medizin, Psychoanalyse, Verhaltensmedizin, Neurobiologie, Sozialwissenschaften und Differentielle Psychologie, auch durch eine eigene Fachzeitschrift.
- Verbesserung der Versorgung, unter anderem durch gesundheitspolitische Aktivitäten.
- wissenschaftliche, auch internationale Kooperationen (z.B. Initiierung von Multicenterstudien).
- Fort- und Weiterbildung in der Anwendung von spezifischer Diagnostik und Therapie der Persönlichkeitsstörungen, auch durch Gründung eines entsprechenden Instituts.
- Zusammenarbeit von Vertretern der verschiedenen psychotherapeutischen Schulen im Bereich der spezifischen Behandlung von Persönlichkeitsstörungen.
- Zusammenarbeit mit anderen, vergleichbaren Zwecken dienenden Einrichtungen.
Satzung
- Der Verein führt den Namen „Gesellschaft zur Erforschung und Therapie von Persönlichkeitsstörungen“ (GePs) und soll in das Vereinsregister eingetragen werden. Nach der Eintragung erhält er den Zusatz „e.V.“.
- Der Verein hat seinen Sitz in Hamburg.
- Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.
- Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke der Abgabenverordnung“.
- Zweck des Vereins ist die Förderung von Wissenschaft und Forschung, der Gesundheitspflege und der Volks- und Berufsbildung, hierbei insbesondere die Förderung der Weiterentwicklung der interdisziplinären Erforschung und Therapie von Persönlichkeitsstörungen und die Verbreitung diesbezüglicher Erkenntnisse. Gefördert werden vor allem:
- Austausch von Erfahrungen und Erkenntnissen aus Klinik, Forschung und Praxis der Behandlung von Persönlichkeitsstörungen, vor allem aus den Bereichen Klinische Psychologie, Psychiatrie, Psychotherapie, Psychosomatische Medizin, Psychoanalyse, Verhaltensmedizin, Neurobiologie, Sozialwissenschaften und Differentielle Psychologie, auch durch eine eigene Fachzeitschrift
- Verbesserung der Versorgung, unter anderem durch gesundheitspolitische Aktivitäten
- Wissenschaftliche, auch internationale Kooperationen (z.B. Initiierung von Multicenterstudien)
- Fort- und Weiterbildung in der Anwendung von spezifischer Diagnostik und Therapie der Persönlichkeitsstörungen, auch durch Gründung eines entsprechenden Instituts
- Zusammenarbeit von Vertretern der verschiedenen psychotherapeutischen Schulen im Bereich der spezifischen Behandlung von Persönlichkeitsstörungen
- Zusammenarbeit mit anderen, vergleichbaren Zwecken dienenden Einrichtungen
- Der Satzungszweck wird verwirklicht sowohl durch wissenschaftliche Tagungen wie die Durchführung von Kursen und Seminaren mit Fort- und Weiterbildungsangeboten als auch die Vermittlung von Supervision, jeweils primär für den Bereich Persönlichkeitsstörungen.
- Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Ziele. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
- Die Mitglieder erhalten bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung des Vereins weder ihre Beiträge noch sonstige Zahlungen zurück. Keine Person darf durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
- Sollten im Falle der Liquidation des Vereins Mittel vorhanden sein, so werden diese einem gemeinnützigen bzw. mildtätigen Verein übereignet.
- Mitglieder können alle im Bereich Klinik, Forschung und Praxis der Behandlung von Persönlichkeitsstörungen Tätigen mit abgeschlossener universitärer Berufsausbildung werden, welche die grundlegenden Ziele des Vereins unterstützen und an der fachlichen Weiterentwicklung der Kenntnisse über Persönlichkeitsstörungen mitwirken wollen. Über Aufnahme oder Ablehnung eines schriftlichen Aufnahmeantrages entscheidet der Geschäftsführende Vorstand.
- Die Mitgliederversammlung kann auf Vorschlag des Geschäftsführenden Vorstandes jeweils mit einfacher Mehrheit der Anwesenden
auch andere Personen, die im Sinne des Vereins tätig sind oder die aufgrund ihrer beruflichen oder persönlichen Kompetenz in besonderem Maße die Ziele des Vereins fördern, als Mitglieder aufnehmen. - Personen, die in besonderer Weise die Ziele des Vereins gefördert haben und/oder Hervorragendes auf dem Arbeitsgebiet des Vereins geleistet haben, die Ehrenmitgliedschaft verleihen.
- durch Austritt. Dieser erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Geschäftsführenden Vorstand; er ist mit einer Frist von drei Monaten zum Ende des Geschäftsjahres zulässig.
- durch Tod.
- durch Ausschluss. Dieser kann vom Geschäftsführenden Vorstand dann vorgeschlagen werden, wenn ein Mitglied das Ansehen oder die Interessen des Vereins schwerwiegend geschädigt hat. Die Mitgliederversammlung entscheidet endgültig mit Zwei-Drittel-Mehrheit. Der Beschluss der Ausschließung ist dem Mitglied schriftlich unter der Angabe der Gründe mitzuteilen.
- Durch Beschluss des Geschäftsführenden Vorstandes kann ein Mitglied von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es trotz zweimaliger Mahnung mit der Zahlung des Jahresbeitrages im Rückstand ist. Eine Streichung kann erst beschlossen werden, nachdem seit der Absendung des zweiten Mahnschreibens drei Monate verstrichen sind. Die Streichung wird dem Mitglied schriftlich mitgeteilt. Mitgliedsbeiträge sind bis zum Zeitpunkt der Streichung zu entrichten.
Von den Mitgliedern wird ein Jahresbeitrag erhoben, dessen Höhe vom Geschäftsführenden Vorstand der Mitgliederversammlung vorgeschlagen und von dieser mit Zwei-Drittel-Mehrheit beschlossen wird.
Organe des Vereins sind der Geschäftsführende Vorstand, der erweiterte Vorstand, die Fachausschüsse und die Mitgliederversammlung.
- Der Geschäftsführende Vorstand des Vereins besteht aus der/dem Präsidentin/Präsidenten und zwei Stellvertretern (1. und 2. Vizepräsident/in), der/dem Schriftführer/in und der/dem Schatzmeister/in.
- Der Verein wird nach außen vertreten durch mindestens zwei Mitglieder des Geschäftsführenden Vorstandes.
- Der Geschäftsführende Vorstand wird von der ordentlichen Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Er bleibt jedoch auch nach Ablauf der Amtszeit bis zur Neuwahl des Vorstandes im Amt.
- Scheidet ein Mitglied des Geschäftsführenden Vorstandes während der Amtsperiode aus, so erfolgt bei der nächsten Mitgliederversammlung eine Neuwahl. Die Amtsperiode eines Mitgliedes endet mit der Amtsperiode des gesamten Geschäftsführenden Vorstandes.
- Der Geschäftsführende Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung, in welcher unter anderem den Vorstandsmitgliedern bestimmte Geschäftsführungsbereiche zugewiesen werden. Die Geschäftsordnung ist der Mitgliederversammlung zur Genehmigung vorzulegen.
Der Geschäftsführende Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht durch die Satzung einem anderen Organ des Vereins übertragen sind. Er hat insbesondere folgende Aufgaben:
- Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung sowie Aufstellung der Tagesordnung
- Ausführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung
- Vorbereitung des Haushaltsplanes, Buchführung und Erstellung des Jahresberichtes
Es wird ein erweiterter Vorstand gebildet. Zu ihm gehören die Sprecher der Fachausschüsse gemäß § 10. Weitere Mitglieder können vom Geschäftsführenden Vorstand kommissarisch benannt werden, müssen aber auf der nächsten Mitgliederversammlung durch Wahl bestätigt werden. Die Amtsperiode des erweiterten Vorstandes entspricht der des Geschäftsführenden Vorstandes.
Für die vereinsinterne Arbeit können sich berufs- und themenspezifische Fachausschüsse bilden. Sie werden vom Geschäftsführenden Vorstand eingesetzt und müssen im erweiterten Vorstand vertreten sein.
- Mindestens einmal im Jahr findet eine ordentliche Mitgliederversammlung statt.
- Außerordentliche Mitgliederversammlungen können vom Geschäftsführenden Vorstand einberufen werden, wenn es das Interesse des Vereins erfordert. Sie müssen einberufen werden, wenn dieses von wenigstens einem Fünftel der stimmberechtigten Mitglieder unter Angabe des Zweckes und der Gründe in einem schriftlichen Antrag an den Geschäftsführenden Vorstand verlangt wird; außerdem müssen außerordentliche Mitgliederversammlungen einberufen werden, wenn mehr als ein Mitglied des Geschäftsführenden Vorstandes während der Amtsperiode ausscheidet.
- Die Aufgaben der Mitgliederversammlung bestehen in:
- Genehmigung des Jahresberichtes des Geschäftsführenden Vorstandes
- Genehmigung des Berichtes der/des Kassenprüfer/in; Genehmigung des vom Geschäftsführenden Vorstand über das nächste Geschäftsjahr aufgestellten Haushaltsplanes; Entlastung der geschäftsführenden Vorstandsmitglieder
- Wahl und Abberufung des Geschäftsführenden und erweiterten Vorstandes
- Wahl der Kassenprüfer; als Kassenprüfer/in sind zwei Mitglieder zu wählen, die nicht dem Vorstand angehören
- Genehmigung der Geschäftsordnung des Vorstandes
- Entscheidung über die Ablehnung von Aufnahmeanträgen gemäß § 4 Abs. 3 bzw. die Aufnahme von Mitgliedern bzw. Ehrenmitgliedern gemäß § 3 Abs. 1 und 2
- Feststellung des Mitgliedsbeitrages
- Beschlussfassung über Ausschließungsvorschläge des Geschäftsführenden Vorstandes
- Beschlussfassung über Satzungsänderungen und die Auflösung des Vereins sowie die Verwendung des Vereinsvermögens im Falle der Auflösung
- In den übrigen Angelegenheiten, die in den Zuständigkeitsbereich des Vorstandes fallen, kann die Mitgliederversammlung Empfehlungen an den Vorstand geben. Der Vorstand kann seinerseits in Angelegenheiten seines Zuständigkeitsbereiches die Meinung der Mitgliederversammlung einholen
- Zur Mitgliederversammlung sind die Mitglieder durch den Vorstand mit einer Frist von sechs Wochen schriftlich unter Angabe der Tagesordnung einzuladen. Jedes Mitglied kann bis zu vier Wochen vor der Versammlung in schriftlicher Form Vorschläge zur Tagesordnung einreichen. Über die Ergänzung der Tagesordnung informiert der Vorstand die Mitglieder schriftlich bis spätestens drei Tage vor dem vereinbarten Termin.
- Die Mitgliederversammlung wird von der/dem Präsidenten/in, bei deren/dessen Verhinderung von der/dem ersten bzw. zweiten Stellvertreter/in (Vizepräsident/in) geleitet. Ist keines dieser Vorstandsmitglieder anwesend, bestimmt die Versammlung die/den Leiter/in mit einfacher Mehrheit.
- Soweit die Satzung nicht anders bestimmt, entscheidet bei der Beschlussfassung die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Stimmenthaltungen bleiben daher außer Betracht.
- Die Mitgliederversammlung kann nur über die in der Tagesordnung bekanntgegebenen Gegenstände beschließen. Eine Ergänzung der Tagesordnung zu Beginn einer Mitgliederversammlung ist mit einfachem Mehrheitsbeschluss möglich. Die Wahl des Vorstandes, Satzungsänderungen und die Auflösung des Vereins sind jedoch Gegenstände, die nicht nachträglich zur Beschlussfassung auf die Tagesordnung gesetzt werden können.
- Zur Änderung der Satzung ist eine Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen gültigen Stimmen der Mitglieder, zur Auflösung des Vereins und zur Veränderung des Vereinszweckes ist eine Mehrheit von drei Viertel der abgegebenen Stimmen der Mitglieder erforderlich. Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift anzufertigen, die von der/dem Protokollführer/in und der/dem Vorsitzenden der Mitgliederversammlung zu unterzeichnen ist.
- Satzungsänderungen, die von Aufsichts-, Gerichts- oder Finanzbehörden aus formalen Gründen verlangt werden, kann der Vorstand von sich aus vornehmen. Diese Satzungsänderungen müssen allen Vereinsmitgliedern alsbald schriftlich mitgeteilt werden.
- Die Auflösung des Vereins erfolgt durch Beschluss der Mitgliederversammlung mit der in § 11 Abs. 6 bzw. Abs. 8 festgelegten Stimmenmehrheit. Präsident/in und Vizepräsidenten/innen sind gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren, sofern die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt.
- Im Falle der Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vereinsvermögen an das vom Finanzamt Hamburg als gemeinnützig anerkannte TFP-Institut Nord e.V., das es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige oder mildtätige Zwecke zur Förderung der Erforschung und Therapie von Persönlichkeitsstörungen verwenden soll. Beschlüsse der Mitglieder und die diesbezügliche künftige Verwendung des Vermögens dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamtes ausgeführt werden.